Wie der WDR auf die „Markencheck“-Beschwerde von Rewe reagierte

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Bei den Zuschauern erfreuen sie sich größer Beliebtheit, bei den getesteten Unternehmen eher nicht: die „Markenchecks“ des WDR, die seit zwei Jahren regelmäßig im Ersten laufen und zahlreiche Nachahmer gefunden haben. Nach der Ausstrahlung des „Edeka-Rewe-Check“ im zurückliegenden Januar (siehe Supermarktblog; hier in der ARD-Mediathek ansehen) fühlte sich Rewe in der Sendung so grundlegend falsch dargestellt, dass das Unternehmen Beschwerde beim WDR-Rundunkrat einreichte.

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Nach siebenmonatiger Prüfphase, die im öffentlich-rechtlichen Kosmos einer Blitzbearbeitung gleichkommt, erhielt Rewe Antwort von der Rundfunkrats-Vorsitzenden Ruth Hieronymi.

Einer offiziellen Programmbeschwerde habe sich der Rat nicht anschließen können, da in der Sendung nicht gegen die „journalistische Fairness“, das „Unternehemenspersönlichkeitsrecht“ oder die „journalistische Sorgfaltspflicht bei der Nachrichtengebung“ verstoßen worden sei. Die Programmverantwortlichen würden aber „Ablauf und Kriterien der ‚Markencheck‘-Formate insgesamt noch einmal überdenken.“ Hieronymi räumt auch ein, dass es im Rundfunkrat eine Diskussion über „deutliche Mängel“ gegeben habe:

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„Es wurde angemerkt, dass es sich zwar um ein konfrontatives Format handele, dies dürfe aber nicht zu einer Vermischung der Kriterien im Rahmen der Bewertungen führen. Es sei nicht immer hinreichend deutlich geworden, welche Testergebnisse in die abschließende Bewertung tatsächlich eingeflossen seien. Kritisiert wurden auch nicht immer nachvollziehbare Maßstäbe, fragwürdige Vergleiche und Ungenauigkeiten.“

Das ist eine ungewöhnlich deutliche Beschreibung einer Sendereihe, der beim „Check“ bekannter Haarpflegehersteller schon mal eine Bemerkung wie „Der Schick bei Nivea ist so lala“ als Testkriterium genügt. Hieronymi führt noch genauer aus:

„Es erschließe sich den Zuschauern zumindest in den Kategorien ‚Qualität‘ und ‚Fairness‘ nicht, wie und auf Basis welcher Ergebnisse die Redaktion am Ende zu den jeweiligen Bewertungen komme. Auch wenn es kein starres Raster für die Bewertungen gebe, müsse doch hinreichend klar werden, auf welcher Basis ein abschließendes Urteil gefällt werde.“

Dass eine Sendung gleichzeitig „nicht immer nachvollziehbare Maßstäbe, fragwürdige Vergleiche und Ungenauigkeiten“ beinhalten kann, dabei aber nicht die „journalistische Sorgfaltspflicht“ verletzt, kann die Vorsitzende auch erklären:

„Eine Verletzung (…) ist im vorliegenden Fall nicht rechtlich einschlägig, da es sich bei dem ‚Markencheck‘ nicht um eine Nachrichtensendung handelt.“

So einfach kann das öffentlich-rechtliche Fernsehen es sich machen manchmal sein.

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Screenshot: WDR

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